Unterlagen-administrativ-rechtlicher-Art-fuer-Gesellschaft-und-Truppe - Schweizerische Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Unterlagen-administrativ-rechtlicher-Art-fuer-Gesellschaft-und-Truppe

Vorstand

Schweizerische Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen (SGOS)
Société suisse des officiers des troupes sanitaires (SSOTS)
Società svizzera degli ufficiali delle truppe sanitarie (SSUTS)
Statuten


STATUTEN SGOS
26.9.2015 (20.9.1997 / 15.9.2001)
 
Präambel : In den folgenden Statuten wird aus Gründen der Lesbarkeit durchgehend die männliche Form verwendet. Sämtliche Ausführungen gelten in gleicher Weise für alle weiblichen Personen.
 
 
Artikel 1       Name, Sitz
 
[1] Die Schweizerische Gesellschaft der Offiziere der Sanitätstruppen (nachfolgend SGOS genannt) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie bildet als Fachoffiziersgesellschaft eine Sektion der Schweizerischen Offiziersgesellschaft (SOG).
[2] Die SGOS hat ihren Sitz am Wohnort des Präsidenten. 

 
Artikel 2       Ziel und Zweck
 
  • Förderung der fachtechnischen und militärischen Fähigkeiten, insbesondere im Sanitätsbereich, durch ausserdienstliche Weiterbildung der Mitglieder.
  • Pflege der Beziehungen zu nationalen und internationalen nahestehenden Verbänden und Organisationen.
  • Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder und der militärpolitischen Verantwortung im Rahmen der schweizerischen Sicherheitspolitik.
  • Adäquate Information nach innen und aussen.
  • Pflege der Kameradschaft.
 

Artikel 3       Zeitschrift
 
Artikel 4       Mitgliedschaft
 
  1. Die Mitgliedschaft kann von allen weiblichen und männlichen, aktiven oder aus der Dienstpflicht entlassenen Sanitätsoffizieren bzw. Offizieren des RKD erworben werden.
  2. Der Vorstand kann aktive oder aus der Dienstpflicht entlassene Offiziere beiden Geschlechts anderer Truppengattungen als Mitglieder aufnehmen. 
  3. Juristische Personen sowie ausländische Offiziere können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
  4. Der Vorstand kann mit ausländischen sanitätsdienstlichen und wehrmedizinischen Verbänden mittels Kooperationsvereinbarungen die Mitgliedschaft separat regeln.
  5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die SGOS oder um das Armeesanitätswesen generell besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
 

Artikel 5       Aufnahme, Austritt, Ausschluss
 
  1. Die Aufnahme in die SGOS erfolgt durch den Vorstand nach schriftlichem Gesuch.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austritterklärung an den Vorstand per Datum der nächsten GV und nach Erfüllung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen.
  3. Ein Ausschluss aus der SGOS erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstandes durch die GV.


Artikel 6       Organe

Organe der SGOS sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle


Artikel 7       Generalversammlung
 
  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGOS.
  2. Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstände der jährlich stattfindenden, ordentlichen Generalversammlung bestimmt der Vorstand. 
  3. Der Vorstand hat seine Mitglieder mindestens 4 Wochen vor der GV schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen.
  4. Mitglieder haben Anträge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand bis spätestens 8 Wochen vor der GV einzureichen. 
  5. Der Vorstand beruft die SGOS zu ausserordentlichen Generalversammlungen ein, wenn es die Umstände erfordern oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder verlangt.


Artikel 8       Kompetenzen
 
  1. In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Traktanden:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    • Genehmigung der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
    • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    • Kenntnisnahme des Budgets fürs folgende Vereinsjahr
    • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • Wahl der Revisionsstelle
    • Statutenrevision
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes
    • Behandlung der Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
    • Varia
2. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig.
3. Ausschlüsse von Mitgliedern und Statutenrevisionen bedürfen der
    Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.


Artikel 9       Vorstand
 
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, davon mindestens einer Vertreterin des Rotkreuzdienstes. 
  2. Er konstituiert sich unter Leitung des Präsidenten selber. 
  3. Bei seiner Bestellung sollen die verschiedenen Landesgegenden, Sprachgebiete, Grade wie auch Dienstzweige der Sanität berücksichtigt werden. 
  4. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
  5. Es können ständige Gäste im Vorstand Einsitz nehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Oberfeldarzt ist von Amtes wegen ständiger Gast.
  6. Der Vorstand kann Personen, die sich in irgendeiner Form für die SGOS einsetzen, nach eigenem Ermessen als Gäste zu den Veranstaltungen einladen.
  7. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, wählt das Redaktionskomitee und ist endgültige Rekursinstanz für Einsprachen gegen Entscheide des Redaktionskomitees. 
  8. Er vertritt die SGOS nach aussen und bereitet die Generalversammlung vor.
  9. Der Vorstand ist zuständig für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für alle weiteren Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Revisionsstelle oder der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


Artikel 10     Revisionsstelle

  1. Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
  2. Als Revisionsstelle können zwei Mitglieder des Vereins oder eine gemäss Schweizerischem Aktienrecht anerkannte Revisionsgesellschaft tätig sein.
  3. Die Revisionsstelle hat die Buchhaltung und Kassaführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Antrag auf Genehmigung der Jahresrechnung zu stellen.


Artikel 11      Vereinsjahr, Vermögen, Haftung
 
  1. Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. 
  2. Den Mitgliedern steht kein Recht auf das Vermögen zu. 
  3. Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Artikel 12     Auflösung
  1. Die SGOS kann nur an einer speziell dafür einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschliessen.
  2. Wird die SGOS aufgelöst, bestimmt die ausserordentliche Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Artikel 13     Inkrafttreten
 
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. September 2015 genehmigt und ersetzen die Statuten vom 15. September 2001.
 

Der Präsident:                                                           Der Vize-Präsident:
 
 
Oberst Stephan Landolt                                             Oberstlt Reinhard Kern


[1] Die SGOS ist Herausgeberin der „Swiss Review of Military and Desaster Medicine (SRMDM)“. Die Herausgabe der Zeitschrift kann in einem eigenen Printformat oder in Kooperation mit einer anderen Zeitschrift erfolgen.
[2] Entsprechende Belange und Vorgaben sind in separaten Reglementen und Vereinbarungen geregelt.

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü